AGB

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Die Plattform finden Sie unter ec.europa.eu/consumers/odr/.

§ 1 Geltungsbereich

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für unsere gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. (Verträge, Lieferungen usw.)

§ 2 Vertragsabschluss/Angebot

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Erteilte Aufträge werden erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Mündliche Absprachen oder Zusicherungen, die über den schriftlichen Vertrag hinaus gehen, bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung.
(2) Die Anlagen verbleiben in unserem Eigentum. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind bei Verlangen oder Nichtzustandekommen des Vertrages unverzüglich an uns zurückzusenden.
(3) Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend. Derartige Angaben, insbesondere über Verwendbarkeit und Leistungen der gelieferten Produkte, sowie DIN-Normen, gelten nur dann als Eigenschaftszusicherung im Sinne von §459 Abs. 2 BGB, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
(4) Für technische Angaben fremder Hersteller (Schallschutz, Wärmedämmwert usw.) können wir nur bei besonderer Vereinbarung eine Gewähr übernehmen.
(5) Es besteht kein Anspruch auf Lieferung des Ausstellungsstückes, es sei denn, dass dieses ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(6) Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen, die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

§ 3 Vergütung/Zahlungsverzug/Zahlungen

(1) Unsere Preise gelten in Euro ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht und sonstigen Versandkosten sowie der Mehrwertsteuer.
(2) Die Preise gelten für vier Monate ab Vertragsschluss. Bei längeren Lieferzeiten werden die am Liefertag gültigen Preise berechnet, als sich zwischenzeitlich die zugrundeliegenden Kostenfaktoren - wie z.B. Löhne, Rohstoffe, Materialien, Preise der Vorlieferanten bzw. der Hersteller - erhöht haben.
3) Wir haben unbedingten Anspruch auf Berichtigung von Preisirrtümern, Berechnungsfehlern, Schreibfehlern und sonstigen Irrtümern. Gegenüber Unternehmern und anderen Personen im Sinne des § 310 Abs. I BGB gelten grundsätzlich die Preise als vereinbart und werden grundsätzlich die in Rechnung gestellt, die am Tage der Lieferung gelten.
(4) Etwa bewilligte Rabatte und sonstige Vergünstigungen entfallen bei gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Insolvenz oder Zahlungsverzug des Kunden.
(5) Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der gelieferten Ware fällig.
(6) Vertreter und Reisende sind nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.
(7) Zahlungen im sogenannten Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
(8) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers oder des von ihm beauftragten Lagerhalters zu betreten und unsere Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die weitere Veräußerung und Weg-schaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.
(9) Sind wir von den mit dem Kunden abgeschlossenen Verträgen ganz oder teilweise zurückgetreten, können wir vom Kunden auch Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns, Abnutzung und Wertminderung sowie Erstattung der Gebrauchsvorteile verlangen. Der Kunde hat mit uns die ordnungsgemäße transportfähige Bereitstellung und Rücksendung der Ware in ordnungsgemäßer Verpackung auf Kosten und Risiko des Kunden durch ein Transportunternehmen unserer Wahl oder Billigung abzustimmen.
(10) § 9 dieser AGB gilt entsprechend.
(11) Für jede Mahnung unsererseits hat der Kunde eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro zu zahlen.
(12) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt . Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn und soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferung/Verpackung/Gefahrübergang/Versand

(1) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr der Kunden.
(2) Vereinbarte Lieferfristen gelten ab Lager und sind - ebenso wie Liefertermine - nur dann verbindlich, wenn und soweit sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind, unbeschadet unseres Rechtes, vor Ablauf dieser Lieferzeit zu liefern.
(3) Liefertristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor dem Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen und der Erledigung aller Mitwirkungshandlungen des Kunden sowie der ggf. vereinbarten Anzahlung. Durch nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise.
(4) Versandweg und Versandmittel sind unserer Wahl überlassen. Die Verpackung erfolgt nicht Positionsweise, sondern nach transport-, und produktionstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackung.
(5) Der Anspruch des Kunden auf Übergabe der Ware ruht, solange vereinbarte Anzahlungen oder sonstige bis zur Übergabe fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet worden sind.
(6) Verzögert sich die Lieferung bzw. die Übergabe der Ware durch von uns nicht verschuldete Umstände - wie z.B. Verkehrs- oder Vertriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Rohstoffmangel etc. - verringert sich die Lieferfrist entsprechend. Wir sind berechtigt, in diesen Fällen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(7) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
(8) Die Verpackung ist das Eigentum von Bleiatelier Lungwitz und wird vom Kunden zurückgenommen.
(9) Bei ausdrücklichem schriftlichen Verlangen des Kunden, der Unternehmer ist, wird die Ware auf dessen Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport und Feuerschaden versichert. Die Frachtkosten sind auf unser Verlangen vom Kunden skontofrei vorzulegen.
(10) Ist der Kunde länger als einen Monat mit der Abnahme der bestellten Ware im Verzug, so hat er pro abgelaufenem weiteren Monat 2% des Warenpreises ohne Abzug als Lagerkosten zu zahlen. Wir können uns zur Lagerung auch einer Spedition bedienen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten, wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Annahme der Ware verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen. Dann können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. § 9 des AGB gilt entsprechend.
(11) Ist eine Ware auf Abruf verkauft, hat der Kunde den Abruf innerhalb einer angemessener Frist vorzunehmen. Der Abruftermin darf nicht später als 10 Wochen nach Festlegung hinausgeschoben werden. Erfolgt der Abruf nicht innerhalb der genannten Fristen, sind wir berechtigt, mit einer Nachfrist von einer Woche vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Ware zu unseren Gunsten weiter zu veräußern.

§ 5 Untersuchung/Mängelrüge/Lagerung

(1) Wegen den besonderen Eigenschaften unserer Ware und der Gefahr von Beschädigung, ist der Käufer zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich, jedoch spätestens nach 3 Tagen, in jedem Fall vor Einbau oder Weiterverkauf, schriftlich anzuzeigen.
(2) Bei offensichtlichen Mängeln sind diese durch die übergebende Person schriftlich bestätigen zu lassen. Glas ist hochkant aufrecht abzustellen und zu lagern, auf sauberer, ebener und das Glasmaterial schonender Unterlage (z.B. nicht auf Stein, Metall o.ä.).
(3) Nach Lieferung bzw. Übergabe feststellbare offensichtliche Mängel müssen von dem Kunden, uns innerhalb einer Frist von drei Tagen ab Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden. Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Frist ist die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs insoweit ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
(4) Nicht offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber nach 6 Tagen, uns schriftlich zu benachrichtigen. Ergänzend gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des HGB.

§ 6 Gewährleistung

(1) Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die zurückgehen auf unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung, fehlerhafte Montage, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürlicher Abnutzung.
(2) Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes, gem. § 377 und § 378 des HGB bleiben unberührt. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Struktur, Dicke, Gewicht oder Farbtönungen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranz zulässig.
(3) Physikalische Eigenschaften unserer Produkte sind nicht reklamationsberechtigt. (4) Erhöhen sich im Zusammenhang mit von uns vorgenommenen Nachbesserungen unsere Aufwendungen deshalb, weil die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, trägt der Kunde den entsprechend erhöhten Aufwendungsanteil.
(5) Der Kunde hat uns zur Vornahme von Nachbesserungen und/oder Ersatzlieferungen die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, wobei eine Mindestfrist von 6 Wochen vereinbart wird. Art und Ort einer Nachbesserung bestimmen wir. Kommt der Kunde den Verpflichtungen zur Mitwirkung nicht oder nicht in der gehörigen Art und Weise nach oder macht er uns die Ware nicht zugänglich, so werden wir von jeder Haftung und Gewahrleistung frei.
(6) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nichterfüllung Schadensersatz an, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist.
(7) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Kunden durch natürliche Abnutzung. Gewalteinwirkung, unsachgemäße Behandlung und/oder Lagerung o.a. entstanden sind. Entsprechendes gilt, soweit ein Mangel auf Vorgaben oder Anordnungen des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen oder auf vom Kunden gelieferte oder selbst hinzugefügte anderweitige Stoffe, Bauteile oder Bestandteile zurückzuführen ist.
(8) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1/2 Jahr ab Lieferung bzw. Übergabe der Ware.

§ 7 Haftungsbeschränkungen

(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Schaden an Körper, Gesundheit oder Leben des Kunden.
(3) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach 1/2 Jahr nach Auslieferung der Ware.

§ 8 Eigentumsvorbehalte/Vorausabtretungen

(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung unser Eigentum. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch bis zur vollständigen Zahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden bestehenden oder zukünftig entstehenden Forderungen, insbesondere auch dann, wenn der Kunde eine bestimmte Ware vollständig bezahlt hat.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig und pfleglich zu behandeln, getrennt und ordnungsgemäß zu lagern, als unser Vorbehaltseigentum kenntlich zu machen und - soweit die gelieferte Ware nicht unmittelbar für ihn ist, sondern für Dritte bestimmt, den Empfänger auf den Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere auch Pfändungen oder Beschädigungen, sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls. Der Kunde trägt die Gefahr für Verschlechterung und Untergang der Vorbehaltsware und hat diese gegen Schäden - insbesondere wegen Feuer, Wasser, Diebstahl etc. - ausreichend zu versichern.
(3) Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Ware, die der Kunde an Dritte weitergibt oder weitergegeben hat, die aber aufgrund von Eigentumsvorbehalts-rechten des Kunden gegenüber dem Dritten noch nicht in das Eigentum des Dritten übergegangen ist.
(4) Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, zusammen mit uns nicht gehörenden Gegenständen, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gemäß § 947und § 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alteineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zu Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne dieser AGB gilt, unentgeltlich zu verwahren.
(5) Der Wert der Vorbehaltsware bestimmt sich nach unserem Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware In unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung aus dem Betrag, der dem uns zustehenden Anteilswert am Miteigentum entspricht. Die Abtretungen erfolgen bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden bestehender oder künftig noch entstehenden Forderungen - gleich aus welchem Rechtsgrund.
6) Wird Vorbehaltsware von dem Kunden als wesentlicher Bestandteil in sein eigenes Grundstück eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Veräußerung dieses Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest an uns ab, auch diese Abtretung erfolgt bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bestehenden oder künftig noch entstehenden Forderungen - gleich aus welchem Rechtsgrund. Wir nehmen auch diese Abtretungen an.
(7) Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen auch diese Abtretungen an. Beabsichtigt der Kunde eine Veräußerung von Vorbehaltsware (ggf. auch in verarbeitetem, verbundenem, vermischtem oder vermengtem Zustand) an einen Dritten, der auf der Vereinbarung eines rechtsgeschäftlichen Abtretungsverbotes hinsichtlich der Forderung des Kunden an den Dritten besteht, so bedarf der Kunde hierzu, unserer vor der Veräußerung einzuholenden, ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(8) Wir ermächtigen den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der vorbeschriebenen, an uns abgetretenen Forderungen. Wir werden von unserer eigenen Einziehungsbefugnis solange keinen Gebrauch machen, wie der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen - auch gegenüber Dritten - ohne Verzug nachkommt und auch ansonsten keine Umstände vorliegen, die die Kreditwürdigkeit des Kunden für einen objektiven Dritten zweifelhaft erscheinen Iassen. Auf unser Verlangen hin hat der Kunde uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung unverzüglich anzuzeigen; wir sind berechtigt und ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung selbst anzuzeigen. Auf unser Verlangen hin hat der Kunde sofort die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber den Schuldnern des Kunden erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(9) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen die Rechte des Kunden zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen: entsprechendes gilt bei einem Scheck- oder Wechselprotest,
(10) Übersteigt der Wert der uns vom Kunden eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum aus der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
(11) Ist der Kunde auf unser Verlangen hin zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet, sind wir berechtigt, die Ware nach unserer Wahl im Wege der Versteigerung oder freihändig zu verkaufen und den Erlös auf die gegen den Kunden bestehenden Forderungen zu verrechnen oder - auch teilweise - vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte - wie z.B. der Ersatz des Verzugsschadens oder weitergehender Schaden - bleibt davon unberührt. Der Kunde ist zur spesen- und frachtfreien Rückgabe entsprechend § 3 Abs. 11 Satz 2 dieser AGB verpflichtet.

§ 9 Schadensersatzanspruch

(1) Soweit uns durch völlig oder teilweise Nichterfüllung des Vertrages ein Schadensersatzanspruch gegen den Kunden zusteht. beträgt dieser mindestens 25% der auf die nichtgelieferte Ware entfallenden Vergütung. Dem Kunden bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht oder in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden ist.
(2) Uns ist freigestellt. einen höheren Schadensersatzanspruch geltend zu machen, soweit uns ein höherer Schaden nachweisbar entstanden ist.

§ 10 Erfüllungsort/Datenschutz/Schlussbestimmung

(1) Dem Kunden ist bekannt, dass unsererseits im Zusammenhang mit den Geschäftsverbindung personenbezogene Daten gespeichert und verwendet werden (gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzes). Eine gesonderte Mitteilung darüber ergeht nicht.
(2) Erfüllungsort ist der Sitz unserer Firma oder der Zweitniederlassung. Ausschließender Gerichtsstand für Zahlungen und Lieferungen (einschl. Scheck- und Wechselklagen), sowie sämtlich sich ergebene Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz unserer Firma. Wir sind jedoch berechtigt den Käufer zu verklagen.
(3) Vertragsverbindungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltendem Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame oder undurchführbare Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung möglichst nahe kommt, Entsprechendes gilt für den Fall einer Regelungslücke.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen